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Autor Thema: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz  (Gelesen 452 mal)
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« am: Juli 18, 2009, 16:19:40 »


Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz führt das Rauchen oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Kolleginnen und Kollegen: Nichtraucher/-innen bestehen auf ihr Recht, qualmfrei und damit gesund arbeiten zu können. Die Raucher/-innen pochen auf ihr individuelles Recht, Rauchen zu dürfen, wann und wo sie wollen.

    * Rauchen ist tödlich
    * Nichtraucherschutz im Betrieb
    * Betriebsvereinbarungen
    * Rauchverbote gemäß Tabakgesetz. Was ist neu?
    * Schutzbestimmungen für Beschäftigte in der Gastronomie und Hotellerie
    * Kennzeichnungspflicht
    * Angebote der AK Oberösterreich

Rauchen ist tödlich

Rund 14.000 Österreicher/-innen sterben jährlich vorzeitig an den Folgen des Rauchens. Viele leiden jahrelang unter einer eingeschränkten Lebensqualität, oft endet ein „Raucherleben“ in Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Besonders häufig treten bei Rauchern/-innen Herzinfarkte, Schlaganfälle und Tumorerkrankungen auf. Und: Rauchen ist die Hauptursache für Krebs!

Natürlich ist jede Raucherin und jeder Raucher selbst dafür verantwortlich, was sie/er ihrer oder seiner Gesundheit zumutet. Bei Passivrauchern/-innen ist das anders. Sie kommen unverschuldet zu Geruchsbelästigung, verunreinigter Luft und erhöhtem Krankheitsrisiko. Durch Passivrauchen am Arbeitsplatz steigt das Herzinfarktrisiko um 21 Prozent, die Wahrscheinlichkeit, Lungenkrebs zu bekommen, ist um 25 Prozent höher als bei nicht belasteten Menschen.

Nichtraucherschutz im Betrieb

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet die Unternehmen dazu, Nichtraucher/-innen am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Diese Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer/-innen, egal in welcher Branche sie arbeiten.

So ist Rauchen in Büros und vergleichbaren Räumen (z.B. Werkstätten, Meisterkojen und ähnliches) dann verboten, wenn dort zumindest eine Nichtraucherin oder ein Nichtraucher gleichzeitig mit einer Raucherin/einem Raucher anwesend ist.

In Umkleideräumen und Sanitätsräumen ist das Rauchen generell verboten.

In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen muss durch technische (z.B. ausreichende Entlüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z.B. getrennte Pausenzeiten für nichtrauchende und rauchende Mitarbeiter/-innen, zeitliche Begrenzung der Raucherlaubnis etc.) dafür gesorgt werden, dass Nichtraucher/-innen nicht durch Passivrauch geschädigt werden.

Darüber hinausgehend ist dann ein Rauchverbot zu verhängen, wenn dies aufgrund von Brand- und Explosionsschutzgründen oder aus hygienischen Gründen (z.B. in Küchen) vorgeschrieben ist.

Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz

Gibt es einen Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz mit der / dem Arbeitgeber/-in abgeschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung darf die gesetzlichen Bestimmungen nicht umgehen, kann aber darüber hinausgehende Regelungen festlegen. Es ist z.B. möglich zu vereinbaren, in welchen Räumen des Betriebes geraucht werden darf, ob, wann und wie oft Rauchpausen erlaubt werden, ob diese bezahlte Arbeitszeit sind und welche gesundheitsfördernden Maßnahmen der Betrieb in Verbindung mit dem Nichtraucherschutz anbietet.


Zusätzliche gesetzliche Bestimmungen nach Tabakgesetz


Bereits seit 2005 schreibt das Tabakgesetz ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Gebäuden vor. Davon betroffen waren bislang z.B. Amtsgebäude, Schulen, Geschäfte und Einkaufszentren sowie Räume, in denen Kundenverkehr oder Parteienverkehr stattfindet.

Mit 1.1.2009 wurden die Bestimmungen auf die Gastronomie ausgeweitet. Unter den Begriff "Gastronomie" fallen neben den Speiselokalen auch Hotels und andere Beherbergungsbetriebe (auch Privatzimmervermieter), Kaffeehäuser und Konditoreien, Diskotheken, Bars, Pubs, Schutzhütten, Buschenschänke, Heurige, Würstelstände, Stehbuffets, Pizza- und Dönerstände, aber auch Werksküchen, Kantinen und Mensabetriebe.

Grundsätzlich ist somit das Rauchen in Gastronomiebetrieben verboten.
Das Tabakgesetz lässt allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Rauchverbot zu.
Ob diese auch für Ihren Betrieb gelten, können Sie leicht feststellen:
Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb in dem es mindestens zwei Räume gibt?

Das Rauchverbot gilt im Hauptraum, in dem mindestens die Hälfte aller Plätze liegen müssen, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.

In Nebenräumen kann das Rauchen gestattet werden, sofern sicher gestellt ist, dass der Tabakrauch nicht in den Hauptraum dringt.

Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb der eine Grundfläche von mehr als 80 m2 aufweist und aus nur einem Gastraum besteht?

Es gilt grundsätzlich Rauchverbot mit folgender Ausnahme:

    * Wurden bis Jahresende 2008 bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes bei der zuständigen Behörde beantragt und werden diese zügig vorangetrieben, treten die neuen Bestimmungen erst mit 1.7.2010 in Kraft.


Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb, dessen Grundfläche zwischen 50 und 80 m2 groß ist, in dem es aber nur einen Raum gibt?

Auch hier gilt grundsätzlich Rauchverbot. Allerdings können folgende Ausnahmeregelungen schlagend werden:

    * Ist eine Teilung des Raums aufgrund bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht zulässig (Feststellung durch die Behörde!), hat die Inhaberin / der Inhaber Wahlfreiheit für oder gegen ein Rauchverbot.
    * Wurden bis Jahresende 2008 bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes bei der zuständigen Behörde beantragt und werden diese zügig vorangetrieben, treten die neuen Bestimmungen erst mit 1.7.2010 in Kraft.

Sie arbeiten in einem Gastronomiebetrieb, der eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist und aus nur einem Gastraum besteht?

Es besteht Wahlfreiheit für oder gegen ein Rauchverbot.

Schutzbestimmungen für Beschäftigte in der Gastronomie und Hotellerie

Alle Ausnahmen vom Rauchverbot nach Tabakgesetz sind nur zulässig, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt,
in dem folgende Schutzmaßnahmen bezüglich Passivrauchen enthalten sind:

    * Arbeitnehmer/-innen, die noch der alten Abfertigungsregelung unterliegen und wegen Belastung durch die Einwirkung von Passivrauch selbst kündigen, haben vollen gesetzlichen Abfertigungsanspruch.
    * Die Beschäftigten haben während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgelts, ein Recht auf die Inanspruchnahme von ärztlichen Untersuchungen.
    * Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-innen müssen gesundheitsfördernde Maßnahmen angeboten werden.
    * Die Ausbildung oder die Beschäftigung von Jugendlichen muss überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen.
    * Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden.

Achtung:

    * Arbeiten Sie in einem Gastronomiebetrieb, dessen Grundfläche größer als 50 m2 ist und für den die Inhaberin / der Inhaber Umbaumaßnahmen in die Wege geleitet hat, gelten oben angeführte Schutzbestimmungen erst ab 1.7.2010.
    * Einer / einem Arbeit suchende/n Nichtraucher/-in ist die Arbeit in einem Raucherlokal nicht zumutbar. Nichtraucher/-innen dürfen eine angebotene Arbeitsstelle in der Gastronomie, bei denen sie dem Passivrauch ausgesetzt sind, sanktionslos ablehnen.
    * Die Bestimmungen nach Tabakgesetz gelten ausschließlich für die öffentlich zugänglichen Räume des Betriebs. Für den Nichtraucherschutz in allen anderen Räumen gelten wie schon bisher die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
    * Aufgrund des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter können Schwangere in den vorzeitigen Mutterschutz eintreten. Ein Formular für den entsprechenden Antrag erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschäftigte von Betrieben, denen die Übergangsfrist für den Umbau gewährt wurde.

Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig

Rauchverbote in nicht öffentlich zugänglichen Räumen können wie bisher gekennzeichnet werden.

Rauchverbotshinweise in öffentlich zugänglichen Bereichen des Gastronomiebetriebs sind nun gesondert geregelt. So muss bereits unmittelbar beim Eingang kenntlich gemacht werden, ob in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geraucht oder nicht geraucht werden darf bzw. ob es eigene Raucherräume gibt.

Zusätzlich sind die per Verordnung festgelegten Rauchverbots- und Raucherlaubnissymbole (siehe Abbildung) in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.


Immer mehr Betriebe nehmen Ihre Verantwortung, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter/-innen zu fördern wahr. Die AK OÖ unterstützt diese Bemühungen mit folgenden Angeboten:

    * Begleitung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Gesundheitstags im Betrieb
    * Vorträge zum Thema Nichtraucherschutz im Rahmen von Gesundheitstagen
    * Untersuchungen für Beschäftigte im Betrieb im Rahmen von Gesundheitstagen gemeinsam mit dem Mobilen Gesundheits-Check
    * Im Rahmen der Initiative "mithalten. fithalten!" für mehr Gesundheit am Arbeitsplatz bietet die AK Oberösterreich den Kurs "Gesund ohne Rauch" an.

Unter ärztlicher Kontrolle werden Raucher/-innen bei ihrem ersten Schritt zur Rauchfreiheit, in Richtung langfristige Abstinenz, unterstützt!

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« Antworten #1 am: Juli 18, 2009, 22:24:41 »


XI. Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Den Schutz der Arbeit- bzw. Dienstnehmer/innen am Arbeitsplatz regeln die
verschiedenen Arbeit- bzw. Dienstnehmer/innenschutzgesetze.
Nichtraucherschutzbestimmungen finden sich beispielsweise in folgenden
Gesetzen:

• im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
• im Arbeitnehmer/innenschutzgesetz 1994 (ASchG)
• im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG)
• in den verschiedenen Landesgesetzen, die den Schutz der
Landesbediensteten regeln (z.B. Vorarlberger Landesbedienstetengesetz
2000, Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, Tiroler
Bedienstetenschutzgesetzt 2003, Tiroler Verordnung der Landesregierung
über Anforderungen an Arbeitsstätten zum Schutz der Landes und
Gemeindebediensteten, Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000,
Salzburger Bediensteten-Schutzgesetz 2000, Oberösterreichisches
Landesbeamtengesetz und Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Kärntner
Bedienstetenschutzgesetz 2005, Burgenländisches
Bedienstetenschutzgesetz 2001)
• in den Schutzbestimmungen betreffend die Landarbeit (z.B.
Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, Kärntner Landarbeitsordnung
1995, Niederösterreichische Landarbeitsordnung 1973,
Oberösterreichischen Landarbeitsordnung 1989, Salzburger
Landarbeitsordnung 1995, Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001,
Tiroler Landarbeitsordnung 2000)
Die Vollziehung all dieser Rechtsnormen obliegt nicht dem Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend.
Für Auskünfte betreffend den Nichtraucherschutz im Rahmen des
Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes ersuchen wir, sich an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zu wenden bzw. finden Sie weitergehende
Informationen auch auf der Homepage des Arbeitsinspektorats.
Die Wahrnehmung der Verpflichtungen zum Schutz der öffentlich Bediensteten
im Bereich des Bundesbedienstetenschutzgesetzes bzw. der
Landesbedienstetenschutzgesetze obliegt dem jeweiligen Dienstgeber.
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