„Nichtraucherschutz
§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt
Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.BGBl. I – Ausgegeben am
30. Dezember 2004 – Nr. 167 3 von 3
www.ris.bka.gv.at(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die
über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das
Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten
Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. Betriebe des Gastgewerbes,
2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO,
4. Tabaktrafiken.“
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen
und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch
durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich
gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind in
ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar
ersichtlich sind.“
9. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „oder Sponsoring“ eingefügt.
10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a. Wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.“
11. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer
Kraft.“
Fischer
Schüssel