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Autor Thema: Nichtraucherschutz  (Gelesen 1015 mal)
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« am: Juli 18, 2009, 16:53:21 »


Nichtraucherschutz

http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0756&doc=CMS1157723700705 

Tabakrauch enthält mehr als 4000 Chemikalien, darunter viele krebserzeugende und giftige Substanzen. Viele Krankheits- und Todesursachen sind auf die gesundheitsschädigende Wirkung des Tabakrauchs zurückzuführen: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, chronische Bronchitis und obstruktive Atemwegserkrankungen etc. Schätzungsweise sterben in Österreich etwa 14.000 Personen jährlich an den Folgen des Tabakkonsums. Krankheitsbelastung und vorzeitige tabakbedingte Sterblichkeit verursachen nicht nur Leid für die Betroffenen und ihr persönliches Umfeld, sondern auch hohe betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten.

Nichtraucherschutzmaßnahmen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen zählen daher international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maß­nahmen im Rahmen der Tabakpolitik und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben im internationalen Rahmen und in der EU.

Das Tabakgesetz (siehe Tabakrecht) enthält seit 1995 u.a. auch Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen,

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0756&doc=CMS1157719354616

mit der Novelle 2004 wurde der Nichtraucherschutz erweitert und ein weit reichendes Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte verankert. Mit der Tabakgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008,  wurde nunmehr auch die bisher ausgenommen gewesene Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz mit einbezogen.

Neben den bisher bereits erfassten Räumen öffentlicher Orte sowie Räumen mit bestimmter Zweckbestimmung (Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung) fallen nun auch die der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume der Gastronomie den Nichtraucherschutzregelungen unter die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes. Darüber hinaus wurden erstmals Sanktionsmechanismen vorgesehen, die den Raucherverboten und dem Nichtraucherschutz insgesamt künftig mit Nachdruck zum Durchbruch verhelfen sollen.

Die neuen Bestimmungen wurden per 1. Jänner 2009 wirksam, für notwendige bauliche Adaptierungen in Ein-Gastraum-Lokalen gibt es Übergangsregelungen bis Mitte 2010.

Zugleich trat die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV) in Kraft.

Die Nichtraucherschutzvorschriften sind Gegenstand großen Interesses und zahlreicher Anfragen beim BMG. Wir dürfen Sie daher auf die beiden zwei speziell zu diesem Thema verfassten Informationsblätter hinweisen, die Sie auch als Downloads herunterladen können. Darin ist die nach dem Tabakgesetz geltende, aktuelle Rechtslage zum Thema Nichtraucherschutz ausführlich aufbereitet. Es wurde versucht, die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen und Aspekte so umfassend als möglich darzustellen. Das BMG hofft, dass Sie damit rasch die gewünschten Informationen zu Ihren Fragen finden.   

 
Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckbestimmung (Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung)", GZ BMGFJ-22180/0086-III/B/6/2008 (PDF 91 KB)
 
Informationsblatt „Nichtraucherschutz in der Gastronomie“, GZ 22180/0086-III/B/6/2008 (PDF 102 KB)
 
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV,BGBl.II Nr. 424/2008), GZ BMGFJ-22181/0039-III/B/6/2008 (PDF 32 KB)
 
Anlage zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (zu BGBl. II Nr. 424/2008), GZ BMGFJ-22181/0039-III/B/6/2008 (PDF 290 KB)
 
Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an die Arbeitsinspektorate, Zl. WA-461-304-0013-III-3-2008 vom 16.9.2008 (PDF 46 KB)
 
Tabakgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008 (PDF 77 KB)
 
Aktuelles und Rechtspositionen des BMG
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« Antworten #1 am: Juli 18, 2009, 16:54:35 »


Tabakrecht
 
Das österreichische Tabakgesetz

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0756&doc=CMS1157719354616

Der Konsum von Tabak ist in Industrieländern wie Österreich die bedeutendste Ursache vermeidbarer Krankheiten und Todesfälle. Weltweit sterben derzeit nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jährlich über vier Millionen Menschen vorzeitig an den Folgen tabakbedingter Krankheiten. Diese Zahl wird sich innerhalb der nächsten Jahrzehnte auf rund 10 Millionen pro Jahr erhöhen, wenn gegen diese Entwicklung nichts unternommen wird. Der Anteil der Raucherinnen und Raucher in der österreichischen Bevölkerung liegt zwischen 40% und 50%. Schätzungsweise 12.000 bis 14.000 Menschen sterben in Österreich pro Jahr an den Folgen tabakbezogener Erkrankungen. Angesichts dieser enormen Bedrohung ist politisches Handeln, einschließlich entsprechender Initiativen zur Schaffung der gebotenen Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene, dringend erforderlich.

Die für Österreich maßgeblichen legislativen Regelungen zum Tabakbereich finden sich im Tabakgesetz und anderen Gesetzen (z.B. Tabakmonopolgesetz, Tabaksteuergesetz etc.) sowie in Bezug habenden Durchführungsverordnungen.

Im Wirkungsbereich des BMGF enthalten das Tabakgesetz sowie die auf Grund des Tabakgesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen Regelungen über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung und des Sponsoring in Bezug auf Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz. Von Relevanz ist ferner die im Jahr 2004 von Österreich ratifizierte WHO-Rahmenkonvention zur Tabakkontrolle.

Nähere Informationen siehe Downloads.
 
Tabakgesetz BGBl. Nr. 431/1995 (PDF 405 KB)
 
Verordnung zur Festlegung von Verfahren für die Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-) und Nikotingehalts im Rauch von Zigaretten, BGBl. Nr. 738/1996 (PDF 62 KB)
 
Novelle zum Tabakgesetz BGBl. I Nr. 74/2003 (PDF 109 KB)
 
Vorblatt und Erläuterungen zur Novelle 2003 (PDF 126 KB)
 
Novelle zum Tabakgesetz BGBl. I Nr. 167/2004 (PDF 24 KB)
 
Vorblatt und Erläuterungen zur Novelle 2004 (PDF 74 KB)
 
WHO-Rahmenübereinkommen zur Tabakkontrolle BGBl. III Nr. 219/2005 (PDF 48 KB)
 
Deutscher Vertragstext BGBl. III Nr. 219/2005 (PDF 359 KB)
 
Englischer Vertragstext BGBl. III Nr. 219/2005 (PDF 473 KB)
 
Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 738/1996 - Verordnung zur Festlegung von Verfahren für die Messung und Kontrolle des Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Rauch von Zigaretten, BGBl. II Nr. 217/2004 (PDF 17 KB)
 
Novelle zum Tabakgesetz BGBl. I Nr. 47/2006 (PDF 34 KB)
 
Mindestpreisregelungsverordnung BGBl. II Nr. 171/2006 (PDF 22 KB)
 
Erläuterungen zur Novelle 2006 (PDF 10 KB)
 
Tabakgesetz konsolidiert i.d.g.F. (Stand 1.5.2008) (PDF 55 KB)
 
Novelle zum Tabakgesetz BGBl. I Nr. 105/2007 (PDF 55 KB)
 
Erläuterungen zur Novelle 2007 (PDF 26 KB)
 
Novelle zum Tabakgesetz - BGBl. I Nr. 120/2008 (PDF 77 KB)
 
Erläuterungen zur Novelle 2008 (PDF 52 KB)
 
Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 (PDF 27 KB)
 
Anlage zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 (PDF 290 KB)
 
Tabakgesetz BGBl. 431/1995 zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008 (konsolidierte Fassung) (PDF 67 KB)
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« Antworten #2 am: Juli 18, 2009, 16:58:16 »


„Nichtraucherschutz

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 167 3 von 3
www.ris.bka.gv.at
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die
über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das
Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten
Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. Betriebe des Gastgewerbes,
2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO,
4. Tabaktrafiken.“
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen
und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch
durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich
gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind in
ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar
ersichtlich sind.“
9. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Werbung“ die Wortfolge „oder Sponsoring“ eingefügt.
10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a. Wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.“
11. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der § 1 Z 7 und 7a sowie § 11 treten mit 31. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des § 14a tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer
Kraft.“
Fischer
Schüssel
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« Antworten #3 am: Februar 28, 2010, 02:24:35 »


Achtung:

Diesen Link anklicken http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=430313&DstID=1486

dann sind viele "Unterlinks":



Aktuelles zum Tabakgesetz

Informationen des Fachverbandes:

    * Kurzinformation zu den Änderungen der Tabakgesetznovelle für die Gastronomie
    * Merkblatt zur Nichtraucherregelung im Gastgewerbe
    * Nichtraucherschutz für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe
    * Fragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie
    * Hinweissymbole in Originalgröße zum Ausdrucken
    * Musterantrag für das Bundesdenkmalamt

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit:

    * Informationsblatt „Nichtraucherschutz in der Gastronomie“, GZ 22180/0086-III/B/6/2008
    * Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckbestimmung (Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung)", GZ BMGFJ-22180/0086-III/B/6/2008
    * Informationsseite des Bundesministeriums für Gesundheit, Jugend und Familie
    * Klarstellung des BMGFJ - Zumutbarkeit der Durchquerung des Raucherraumes auf Weg zum Nichtraucherraum

Gesetzliche Grundlagen:

    * BGBl. I 120/2008 - Änderung des Tabakgesetzes vom 11. Aug. 2008
    * BGBl. II 424/2008 - Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung vom 28. Nov. 2008
    * Anlage zum BGBl. II 424/2008 - Abbildungen der Hinweiskleber
    * BGBl. 135/1995 - Tabakgesetz


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