http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=441138&DstID=765Tabakgesetz neu
Fragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz Frage 1: Ab wann gilt die neue Regelung über das Rauchverbot in der Gastronomie?
Antwort: Grundsätzlich ab 1.1.2009
Frage 2: Gibt es Ausnahmen vom Rauchverbot?
Antwort:
* Ja, für Betriebe mit nur einem einzigen Gastraum
* Durch Einrichtung eines Raucherbereiches in Lokalen mit zumindest 2 Gasträumen.
Frage 3: Mein Betrieb hat 2 Gasträume. Wie kann ich einen Raucherbereich einrichten?
Antwort:
* Der Raucherbereich muss ein Raum sein, der gewährleistet, dass der Rauch nicht in den Nichtraucherbereich dringt
* Nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze dürfen im Raucherbereich liegen
* Der Hauptraum für die Verabreichung von Speisen & Getränken muss im Nichtraucherbereich liegen
Frage 4: Der Rauch darf vom Raucherraum nicht in den Nichtraucherraum gelangen
Wie muss die Wand beschaffen sein, die die 2 Räume trennt? Ist zwischen den beiden Räumen auch eine Luftschleuse ausreichend, wenn diese gewährleistet, dass kein Rauch in den Nichtraucherraum dringt?
Antwort: Wie genau die Wand beschaffen sein muss, ist im Gesetz nicht ausgeführt. Die Wand muss jedenfalls verhindern, dass Rauch in den Nachbarraum dringt. Raum ist ein fest umschlossener Bereich. Eine Luftschleuse wird deshalb nicht ausreichend sein können. Diese Ansicht entspricht auch mehrfach den Feststellungen des Gesundheitsministeriums.
Frage 5: Nichtraucherraum/Raucherraum
Der Nichtraucherraum muss laut Gesetz mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze aufweisen.
Stimmt es, dass der Nichtraucherraum im Einzelfall auch der kleinere Raum sein kann, wenn er mehr als 50% der Gesamtverabreichungsplätze hat?
Antwort: Das ist grundsätzlich richtig, allerdings gilt es auch die Frage des Hauptraumes zu beachten. Dieser muss nach Lage, Attraktivität, etc. ein den anderen Räumen übergeordneter oder gleichzuhaltender Raum sein.
Frage 6: Zum Thema Hauptraum
Wer legt fest, welcher Raum der Hauptraum ist- der Inhaber des Betriebes oder die Behörde?
Antwort: Der Unternehmer selbst legt den Hauptraum fest. Er tut dies allerdings mit dem Risiko, dass die Behörde im Beschwerdefall zu einer anderen Entscheidung gelangt, wonach ein Strafverfahren droht. Der Unternehmer muss sich daher sinnvolle Argumente für seine Entscheidung überlegen.
Frage 7: Zum Thema Hauptraum; Schankraum
Der Schankraum liegt meistens zentral im Betrieb. Ist er daher automatisch als Hauptraum zu betrachten und somit Nichtraucherbreich.
Antwort: Nein, das stimmt nicht, der Schankraum muss nicht zwangsläufig der Hauptraum sein. Diese Bestimmung des Tabakgesetzes soll nur verhindern, dass ein selten genutzter Gastraum zum Nichtraucherraum erklärt wird.
Frage 8: Mein Betrieb hat nur einen einzigen Gastraum. Was gilt für mich?
Antwort: Das ist abhängig von der Grundfläche des Gastraumes. Die beachtenswerten Grenzen sind:
* Gasträume mit bis zu 50 m ²
* Gasträume zwischen 50 und 80 m ²
* Gasträume größer als 80 m²
Beachten Sie: Der Gastraum ist die Messgröße, der gesamte Betrieb kann durchaus größer sein, da abgeschlossenen Bereiche wie Küche, WC und Lager nicht mitgezählt werden.
Frage 9: Wie wird diese Grundfläche des Gastraumes berechnet?
Können vom Gast nicht benützte Flächen – etwa der Bereich hinter der Theke – abgezogen werden?
Antwort: Es ist einzig die gesamte Grundfläche des Gastraumes heranzuziehen, dabei können keine Abzüge für Flächen gemacht werden, die vom Gast in diesem Gastraum nicht genutzt werden können.
Frage 10: Ein Gastraum mit 45 m², was gilt?
Antwort: Hat der einzige Gastraum des Betriebes nicht mehr als 50 m² so kann der Unternehmer frei wählen, in Zukunft Raucher – oder Nichtraucherbetrieb zu sein.
Frage 11: Betrieb mit einem Gastraum zwischen 50 und 80 m² - was gilt für mich
Antwort:
* Auch diese Unternehmer können frei wählen zwischen Raucher – oder Nichtraucherlokal wenn
* rechtzeitig ein Antrag an die Behörde gestellt wird
* und diese feststellt, dass die Schaffung eines gesonderten Raucherbereichs aus bau-feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
Frage 12: Bis wann muss der Antrag zur Wahrung der Übergangsfrist eingereicht werden?
Antwort: Rechtzeitig (laut Gesetz: „unverzüglich“) ist laut Meinung des zuständigen Gesundheitsministeriums bis 31.12.2008. Ist der Antrag ordnungsgemäß eingebracht, so gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2010, in der der Betrieb wie bisher betrieben werden kann (also als Raucherbetrieb).
Frage 13: Welchen Inhalt muss der Antrag haben, welche Behörde ist zuständig?
Antwort: In Wien sind die Bezirksstellen der MA 37 (Baupolizei) zuständig. Man reicht ein konkretes Projekt für eine Raumteilung ein, das auf seine Durchführbarkeit geprüft werden soll. Damit sollte man jedenfalls die Übergangsfrist bis 30.06.2010 gewahrt haben.
Frage 14: Im Ansuchen um Vorprüfung wird um eine telefonische Rückantwort der MA 37 ersucht. Warum?
Antwort: Das dient dazu, um den Verwaltungsaufwand für die MA 37 möglichst klein zu halten. Je nach Baumaßnahme werden weitere Schritte notwendig sein, etwa die Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens, was mit der MA 37 in diesem Gespräch abzuklären sein wird.
Frage 15: Was gilt für Betriebe mit einem einzigen Gastraum von mehr als 80 m²?
Antwort: Auch diese Betriebe können bis 31.12.2008 ein konkretes Projekt mit dem Ziel einer Raumtrennung in Raucher- und Nichtraucherbereich einreichen. Sie wahren so die Übergangsfrist bis 30.06.2010.
Frage 16: Gastraum 50 – 80 m²: Wenn die Behörde feststellt, dass eine Raumtrennung rechtlich zulässig ist, was gilt dann für mich?
Antwort: Diese Betriebe müssen jedenfalls die Abtrennung (Mauer, Glaswand) bis spätestens 30.06.2010 (Ablauf der Übergangsfrist) durchführen, wenn Sie in Ihrem Betrieb das Rauchen gestatten wollen. Andernfalls werden sie ab 1.7.2010 zum Nichtraucherlokal.
Frage 17: Gastraum zw. 50 und 80m²: - Bescheid erhalten
Kann ich gegen den Bescheid berufen?
Hat diese Berufung aufschiebende Wirkung, d.h. kann ich den Ausgang der Berufung abwarten, bevor ich tätig werde?
Antwort: Gegen den Bescheid kann jedenfalls immer das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Die Übergangsfrist bis 30.06.2010 gilt auf jeden Fall, wenn der Antrag rechtzeitig, also bis zum 31.12.2008, eingebracht wurde.
Frage 18: Kennzeichnungspflicht
Habe ich bei Lokalen mit einem einzigen Gastraum über 80 m² vor den Umbauarbeiten bereits Kennzeichnungspflicht? Habe ich bei Gasträumen zw. 50 und 80 m², bevor ich einen entsprechenden Bescheid der Behörde erhalte, bereits Kennzeichnungspflicht?
Bei Lokalen unter 50 m², ab wann muss ich hier entsprechende Warnhinweise anbringen?
Antwort: Um Probleme mit Gästen zu vermeiden, empfiehlt sich eine unverzügliche Kennzeichnung ab 01.01.2009, auch wenn die Kennzeichnungspflicht gem § 13 b Tabakgesetz in der Übergangsfrist nicht gilt. Betriebe unter 50 m² und solche, die die Übergangsfrist nicht nützen (keinen Antrag gestellt haben) müssen ab 1.1.2009 kennzeichnen. Wie genau zu kennzeichnen ist, wird in einer Verordnung des Gesundheitsministeriums noch geregelt werden.
Frage 19: Obliegenheit des Inhabers
Wer ist für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Lokal verantwortlich.
Gibt es eine Haftung des Vermieters oder des Verpächters?
Antwort: Nach dem Tabakgesetz ist der Inhaber des Lokals verantwortlich für die Umsetzung aller neuen Vorschriften zum Nichtraucherschutz. Der Inhaber ist der Betreiber des Lokals, also der Gewerbeinhaber. Es gibt keine Verpächter- oder Vermieterhaftung.
Frage 20: Sanktionen
Wird die Behörde von sich aus tätig – d.h. wird es so genannte Routine-Kontrollen geben?
Antwort: Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums wird die Behörde von sich aus nicht tätig werden, die Behörde wird lediglich Anzeigen nachgehen.
Frage 21: Sanktionen
Was geschieht, wenn bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde über ein Lokal einlangt, das angeblich die Vorschriften nicht einhält?
Wie hoch sind die Strafen?
Antwort:
* Die zuständige Behörde hat der Beschwerde nachzugehen und wird im gegebenen Fall ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist in Wien das jeweilige Magistratische Bezirksamt.
* Die Strafhöhe gegen den Inhaber beträgt im ersten Fall bis € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,--, gegenüber dem Gast bis zu € 100,--, im Wiederholungsfall bis zu € 1.000,--.
Frage 22: Vereine
Gilt hier nun auch das Rauchverbot oder nicht?
Antwort: Es gibt nach dem Tabakgesetz für Vereine keine Ausnahme, wenn das Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes gegeben ist und damit eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich ist.
Frage 23: Geschlossene Veranstaltungen
Wenn ich mein gesamtes Lokal für eine geschlossene Veranstaltung (Hochzeit, Geburtstagsfeier) zur Verfügung stelle und der Auftraggeber das Rauchen wünscht, kann ich als Gastronom das Rauchen für diese Veranstaltung gestatten?
Antwort: Nein, das ist nicht zulässig. Auch für geschlossene Veranstaltungen gelten die Einschränkungen des Tabakgesetzes. Der Inhaber eines Lokals ist nach dem Tabakgesetz verpflichtet, die Einteilung von Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft vorzunehmen.
Frage 24: Einkaufszentrum
Mein Gastronomiebetrieb liegt in einem Einkaufszentrum, hat einen einzigen Gastraum mit weniger als 50 m2 und ist zur Mall hin offen. Darf ich das Rauchen in meinem Betrieb erlauben?
Antwort: Nach Meinung des Gesundheitsministeriums nein. Einkaufszentren sind öffentliche Räume, wo Rauchverbot gilt. Ist der Gastronomiebereich vom übrigen öffentlichen Raum (Einkaufszentrum etc.) nicht räumlich abgetrennt, so erstreckt sich das Rauchverbot auch auf den Gastronomiebereich. Gleiches gilt auch für offene Gastronomiebereiche in Supermärkten, Tankstellenshops etc.
Frage 25: Ist es dem nicht rauchenden Gast zumutbar den Raucherraum zu durchqueren? (z.B. auf dem Weg zum Nichtraucherraum oder zur Toilette)
Antwort: Ja. nach dem Gesetz besteht nur die Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in Nichtraucherräumen liegen muss. Darüber hinaus muss im Hauptraum des Betriebes Rauchverbot gelten. Weitere gesetzliche Anforderungen an den Nichtraucherraum - auch bezüglich der Zugänglichkeit - gibt es nicht. Es kann und darf also sein, dass die Gäste kurz den Raucherraum betreten müssen.
Frage 26: Gilt die Regelung des Gastgewerbes auch für Konditoreien, Bäcker oder Lebensmittelhändler, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben?
Antwort: Nein. Hier gilt Rauchverbot. Voraussetzung für die gastgewerbliche Ausnahmeregelung ist eine Gastgewerbeberechtigung und die Anwendung des Gastgewerbe-KVs bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.