Rauchsheriff
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Autor Thema: BMfG infomiert: Nichtraucherschutz in der Gastronomie (3)  (Gelesen 183 mal)
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« am: April 16, 2010, 21:22:01 »

Beitrag 3

http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/9/9/8/CH0756/CMS1157723700705/informationsblatt__nichtraucherschutz_in_der_gastronomie__gz_22180_0086-iii_b_6_2008.pdf


10. Kennzeichnungspflicht
Bereits seit der Tabakgesetznovelle 2004 besteht für den/die jeweilige/n
InhaberIn eines öffentlichen Ortes die Pflicht, jene Räume, in denen Rauchverbot
besteht, entsprechend zu kennzeichnen.
Mit Einführung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes in der Gastronomie wurden
auch für diesen Bereich analoge Kennzeichnungspflichten vorgesehen. Der/die
InhaberIn des Gastlokales hat
􀃎 kenntlich zu machen, ob in den für die Verabreichung von Speisen oder
Getränken an Gäste geeigneten Räumen Rauchverbot gilt oder nicht,
􀃎 sofern Rauchverbot nicht gilt (z.B. in Ein-Gastraum-Lokalen unter 50m²)
auszuschildern, ob das Rauchen vom/von der InhaberIn gestattet wird
oder nicht,
13
􀃎 in Räumen, in denen geraucht werden darf (= in denen kein gesetzliches
Raucherverbot gilt und der/die InhaberIn das Rauchen gestattet), ist in die
Kennzeichnung überdies der Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre
Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ aufzunehmen; sie ist
in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum
gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Die Kennzeichnung ist bereits am Eingang zum Betrieb sowie auch am Eingang
zu jedem Gastraum bzw. in den Gasträumen anzubringen. Genaue Reglungen
zur Kennzeichnungspflicht enthält die Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den
Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-
Kennzeichnungsverordnung - NKV), welche ebenfalls mit 1.1.2009 in Kraft
treten wird. Die Verordnung steht zu Ihrer näheren Information ebenfalls als
Download auf unserer Homepage zur Verfügung.
Die Kennzeichnung soll die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw.
dessen Gasträumen (wo besteht Rauchverbot bzw. wo ist Rauchen gestattet)
informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch
verhelfen.
Abgesehen von den Gasträumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht
werden, gilt Rauchverbot in allen den Gästen zugänglichen Räumen des
Gastronomiebetriebes, da es sich dabei um Räume eines öffentlichen Ortes
handelt (§ 13 des Tabakgesetzes; siehe dazu das Informationsblatt
„Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit
bestimmter Zweckwidmung“).
11. Obliegenheiten des/der LokalinhaberIn betreffend den
Nichtraucherschutz
Der/die InhaberIn des Gastronomiebetriebes hat für die Einhaltung der
Nichtraucherschutzbestimmungen in seinem/ihrem Betrieb Sorge zu tragen.
Der Begriff der Innehabung knüpft an die unmittelbare Nutzungsberechtigung
des ggstdl. Betriebes an. Inhaber/in ist der/die Eigentümer/in, wenn er/sie das
Lokal selbst betreibt, sonst der/die Lokalbetreiber/in, dem/der das Lokal
entgeltlich oder auch unentgeltlich zum Betrieb des Lokals überlassen worden ist
(z.B. in Form einer Miete, Pacht oder eines Präkariums).
Jeder/jede InhaberIn ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
􀃎 in den Räumen seines/ihres Betriebes, in denen Rauchverbot besteht,
nicht geraucht wird,
􀃎 in Extrazimmern oder Ein-Gastraum-Lokalen, für die das Rauchverbot
grundsätzlich nicht gilt (Lokale unter 50 m², Lokale zw. 50 und 80m² bei
denen eine Raumteilung zwecks Schaffung eines Raucherzimmers aus den
o. a. rechtlichen Gründen nicht möglich ist), das Rauchen nur dann
gestattet wird, wenn für den Betrieb ein entsprechender Kollektivvertrag
14
(siehe Punkt 9) gilt,
􀃎 die Schutzbestimmungen hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter
(siehe Punkt 9) eingehalten werden, und
􀃎 der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird (siehe Punkt 10).
Um seiner/ihrer Bemühungspflicht zu entsprechen, hat der/die GastronomIn,
wenn jemand in einem Raum raucht in dem nicht geraucht werden darf,
zunächst die betreffende Person (Gast, KundIn, MitarbeiterIn etc.) auf die
bestehenden gesetzlichen Regelungen und in diesem Zusammenhang auf das
Rauchverbot hinzuweisen bzw. erforderlichenfalls die Unterlassung einzumahnen.
Letztlich wäre, im Falle nachhaltiger Uneinsichtigkeit des/der RaucherIn, unter
Umständen auch eine Anzeige anzudrohen bzw. ein Lokalverbot als notwendige
Maßnahme zu erwägen, um dem Nichtraucherschutz im Rahmen der den/die
GastwirtIn treffenden Obliegenheiten zum Durchbruch zu verhelfen.
Es empfiehlt sich, dass der/die GastwirtIn die für die Gastronomie maßgeblichen
Regelungen des Tabakgesetzes durch einen entsprechenden und sichtbaren
Aushang im Lokal zur Kenntnis bringt (analog zu den Jugendschutzbestimmungen).
Im Wissen um die in absehbarer Zeit in Kraft tretenden strengeren Nichtraucherschutzbestimmungen
bietet sich überdies an, die Gäste zeitgerecht und in
geeigneter Weise auf die damit verbundenen allfälligen Veränderungen im Lokal
hinzuweisen (z. B. durch eigene Newsletter, Auflegen von Informationsblättern
oder Anmerkungen in Speise- oder Getränkekarten etc.).
12. Sanktionen bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz
Das Tabakgesetz sieht für den Bereich der Gastronomie ebenso wie für die
gesamten übrigen Räume öffentlicher Orte für den Fall der Verletzung des
Nichtraucherschutzes Sanktionen vor. Diese gelten daher auch für den Bereich
der Gastronomie im Fall
􀃎 dass der/die InhaberIn gegen seine/ihre Obliegenheiten verstößt
(Verpflichtung zur Ausschilderung sowie Bemühungspflichten hinsichtlich
der Einhaltung und Durchsetzung von Rauchverboten bzw.
Nichtraucherschutzbestimmungen), oder
􀃎 dass jemand in einem Raum, in dem nicht geraucht werden darf, raucht.
Diese Sanktionen treten ebenfalls zum 1. 1. 2009 in Kraft.
§ 14 Abs. 4 und 5 des Tabakgesetzes bestimmt:
Wer als InhaberIn eines Lokals gegen seine/ihre im Zusammenhang mit dem
Nichtraucherschutz festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit
15
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.
Wer an einem Ort, an dem Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen
vom/von der InhaberIn nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung
gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen
Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 100,-- Euro, im Wiederholungsfall
bis zu 1.000,-- Euro zu bestrafen.
13. Zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz
Zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist
􀃎 in Statutarstädten der Magistrat,
􀃎 sonst die Bezirkshauptmannschaft,
in dessen/deren Sprengel sich der Gastronomiebetrieb befindet.
Die Behörde wird bei Verdacht von Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen
– wenn etwa Meldungen, Beschwerden, Anzeigen etc. über die
Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzes bei ihr einlangen - tätig und leitet
wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren ein.
Im Rahmen des Verfahrens bekommt der/die InhaberIn des Gastronomiebetriebes
(vgl. beispielsweise Punkt 2 Ausnahme 3). bzw. der/die RaucherIn
Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzutun.
Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Obliegenheiten zur Sicherstellung des
Nichtraucherschutzes drohen die o. a. Sanktionen.
14. Kontrolle der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen
Kontrollen erfolgen grundsätzlich im Nachhinein im Wege der Tätigkeit der
Verwaltungsstrafbehörden; d.h. dass die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle
vorliegender Beschwerden, Meldungen, amtlichen Wahrnehmungen, Anzeigen
etc. den Verdacht auf Verstoß gegen Nichtraucherschutzbestimmungen im
Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens klärt.
Ein Einschreiten der Polizei ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Missachtung
der Rauchverbote bzw. Nichtraucherbestimmungen, Beschwerden von
Gästen und GastwirtInnen etc. auf Basis des Tabakgesetzes nicht vorgesehen.
Allenfalls ist ein Polizeieinsatz lediglich aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes
denkbar bzw. möglich, falls eine Streitschlichtung z. B. als Folge einer
befürchteten (eskalierenden) Auseinandersetzung wegen Verstößen gegen das
Tabakgesetzes unumgänglich erscheint.
16
Sonstige Kontrollen
Unbeschadet der Bestimmungen des Tabakgesetzes bleiben allfällige Kontrollaufgaben
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen - z. B. nach den für das
Arbeitsinspektorat oder das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren geltenden
Vorschriften - davon unberührt. Routinemäßige Kontrollen zur Einhaltung der
Nichtraucherschutzbestimmungen sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen.
Da es sich beim Tabakgesetz um eine allgemeine Gesundheitsvorschrift handelt,
ist die Arbeitsinspektion für die Kontrolle der Einhaltung nicht zuständig. Ergibt
sich im Rahmen von Betriebsbesichtigungen der Verdacht, dass die Vorschriften
des Tabakgesetzes nicht eingehalten werden, wird eine Mitteilung im Sinne des
§ 20 Abs. 4 ArbIG an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
Änderungen betreffend das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren nach GewO
(Be- und Entlüftung etc.) sind mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 nicht
verbunden.
Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes und der
Betriebsanlagengenehmigung liegen in der Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Siehe dazu den als Download
beigeschlossenen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit).
15. Inkrafttreten und Übergangsrecht
Die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie
einschließlich der Sanktionen treten mit 1. 1. 2009 in Kraft.
Eine Übergangsfrist gilt für Ein-Gastraum-Lokale, wenn die Grundfläche des
Gastraumes mehr als 50 m² misst. Auf diese werden die
Nichtraucherschutzbestimmungen unter folgenden Voraussetzungen erst ab 1.
Juli 2010 angewendet:
􀃎 der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 (d. i. der
12. August 2008) für die Verabreichung von Speisen oder Getränken
an Gäste nur über einen einzigen Raum,
􀃎 die Grundfläche des Raumes misst mehr als 50 m²,
􀃎 der/die InhaberIn beabsichtigt bauliche Maßnahmen zur Schaffung
eines gesonderten Raumes, in dem das Rauchen gestatten werden soll,
und
􀃎 er/sie hat die entsprechenden baulichen Maßnahmen einschließlich der
allfällig erforderlichen Klärung notwendiger bau- bzw. feuerpolizeilicher
oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen unverzüglich nach Ablauf
des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung
BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist – also nach dem
11. August 2008) in die Wege geleitet.
17
Rechtzeitiges in die Wege Leiten der Baumaßnahmen
Grundsätzlich gelten die Nichtraucherschutzbestimmungen auch für diese Ein-
Gastraum-Lokale bereits mit 1. Jänner 2009!
Beabsichtigt der/die InhaberIn nach diesem Zeitpunkt das Rauchen im Gastlokal
zu gestatten, so hat er/sie im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, in dem
er/sie wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen belangt wird,
gegebenenfalls nachzuweisen, dass er/sie die Abtrennung eines Raumes
zwecks Einrichtung eines Extrazimmers, in dem er/sie das Rauchen gestatten
möchte, beabsichtigt, und dass er/sie alle erforderlichen Maßnahmen bereits in
die Wege geleitet hat, sodass er/sie in den Genuss der Übergangsfrist kommt.
Näheres siehe Punkt 2:
• Nachweis für die Unmöglichkeit einer Raumteilung;
• Welche Behörde ist zuständig für die Beurteilung, ob gegen
Nichtraucherschutzvorschriften verstoßen wurde;
• Welche Behörde ist zuständig für die Beurteilung der Zulässigkeit einer
Raumteilung.
Zu beachten ist daher grundsätzlich, dass eine Klärung bei der zuständigen Bauoder
Feuerpolizei bzw. der Denkmalschutzbehörde (siehe Punkt 13) aufgrund des
bereits mit 12. August 2008 (teilweise) in Kraft getretenen Tabakgesetzes so
rasch wie möglich vom betroffenen Gastwirt jedenfalls aber noch vor Ablauf des
Jahres 2008, in die Wege zu leiten ist, um die Übergangsfrist für sich geltend
machen zu können.
Dies ist auch Voraussetzung dafür, in einem allenfalls ab Jänner 2009 anhängig
gemachten Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen
- im Hinblick auf eine dann nicht vorliegende bzw.
unterbliebene Veranlassung der Klärung notwendiger bau- oder feuerpolizeilicher
bzw. denkmalschutzrechtlicher Vorfragen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Raumtrennung bei Ein-Gastraum-Lokalen mit einer Gastraumgröße zwischen 50
und 80 m² - nicht belangt werden zu können.
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« Antworten #1 am: April 16, 2010, 21:25:08 »

Beitrag 2

Ausnahme 3 - Ein-Gastraum-Lokale zwischen 50 und 80m²
Grundsätzlich gilt in Lokalen mit nur einem einzigen Gastraum, in dem Speisen
oder Getränke verabreicht werden, Rauchverbot, wenn die Grundfläche des
Raumes 50m² oder mehr misst.
Eine Ausnahme gilt nur für Ein-Gastraum-Lokale, wenn die Grundfläche des
Gastraumes zwischen 50 und 80m² misst, und eine Raumteilung zwecks
Schaffung eines Extrazimmers für rauchende Gäste aus bau- bzw.
feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist
(keine Möglichkeit der Abtrennung eines Extrazimmers/Raucherraumes). Nur in
diesem Fall kann der/die InhaberIn das Rauchen im Gastraum erlauben.
Allfällige Bestimmungen anderer Gesetze, wie z. B. die sich aus der Gewerbeordnung
für die Gastronomie ergebenden Regelungen über die Be- bzw.
Entlüftung, bleiben von den Regelungen des Tabakgesetzes unberührt.
7
Entscheidend ist also, dass
􀃎 die Grundfläche des gesamten (einzigen) Gastraumes nicht mehr als
80m² umfasst; daher können keinerlei Flächen in diesem Raum zum
Abzug gebracht werden (d.h. Flächen hinter der Theke, Schankbereich,
Tanzflächen, Stiegen, Eingangsbereiche etc. zählen, soweit diese sich im
Gastraum befinden, mit zum Gastraum), und
􀃎 bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines solchen Extrazimmers nach den
baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen
Bestimmungen nicht zulässig sind.
Nur unter diesen Voraussetzungen darf auch in solchen Ein-Gastraum-Lokalen
das Rauchen vom/von der InhaberIn gestattet werden!
Andernfalls – wenn die Grundfläche des einzigen Gastraumes mehr als 50m2
misst, jedoch keine bau-, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen
Gründe einer Raumteilung entgegenstehen, gilt Rauchverbot bzw. darf das
Rauchen erst nach Raumteilung in einem dafür geschaffenen Extrazimmer
(Ausnahme 1) gestattet werden.
Bei Ein-Gastraum-Lokalen mit einer Grundfläche des Gastraumes von mehr als
80m² gilt jedenfalls Rauchverbot. Wird der Raum geteilt, kann die Ausnahme 1
(Extrazimmer) zum Tragen kommen.
Nachweis für die Unmöglichkeit einer Raumteilung
Den Nachweis, dass bau-, feuerpolizeiliche oder denkmalschutzrechtliche
Bestimmungen einer Raumteilung (zwecks Schaffung eines Raucherzimmers)
entgegen stehen, sodass das Gestatten des Rauchens im Gastraum zulässig ist,
hat der/die InhaberIn des Lokals zu erbringen. Dies im Falle eines anhängigen
Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachts des Verstoßes gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes.
Damit liefert er/sie der Verwaltungsstrafbehörde die notwendige Grundlage zur
Entscheidung, ob er/sie das Rauchen in seinem Ein-Gastraum-Lokal (50 bis
80m²) zu Recht gestatten darf (weil rechtliche Hindernisse der Schaffung eines
Extrazimmers mit Raucherlaubnis entgegen stehen) oder nicht (weil keine
rechtlichen Hindernisse gegen eine Raumteilung zur Schaffung eines solchen
Extrazimmers bestehen).
Kommt es zu einer Meldung bzw. Beschwerde oder Anzeige etc. bei der Verwaltungsstrafbehörde,
wonach durch die Gestattung des Rauchens im Lokal gegen
die Nichtraucherschutzbestimmungen verstoßen werde, so hat der/die
LokalinhaberIn im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme. Er hat so die Gelegenheit darzutun, dass die Gestattung des
Rauchens rechtens ist, weil
􀃎 das Lokal nur über einen einzigen Gastraum verfügt,
􀃎 die Grundfläche des gesamten Gastraumes zwischen 50 und 80m² beträgt,
und
􀃎 die dafür zuständige Behörde bescheinigt hat, dass aus bau- bzw. feuerpolizeilichen
oder denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Teilung des
Raumes (zwecks Schaffung eines eigenen Raucherzimmers) nicht zulässig
ist.
8
Welche Behörde ist zuständig für die Beurteilung, ob gegen
Nichtraucherschutzvorschriften verstoßen wurde?
Zuständige Behörde für die Beurteilung, ob der/die GastwirtIn gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen hat oder das
Rauchen in seinem/ihrem Lokal zu Recht oder Unrecht gestattet, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde. Das ist
􀃎 die Bezirkshauptmannschaft, oder,
􀃎 im Falle der Statutarstädte der Stadtmagistrat,
in deren/dessen Sprengel sich der Gastronomiebetrieb befindet.
In einem solchen Verfahren ist jedenfalls zu beachten, dass der/die BetriebsinhaberIn,
nicht aber die Behörde, die Unzulässigkeit einer Raumteilung
glaubhaft machen muss.
Soweit daher ab dem 1.1.2009 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts
des Verstoßes gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des § 13a leg.cit.
anhängig wird, ist der Inhaber des Gastronomiebetriebes, wenn er zum einen der
Ansicht ist, dass er nicht gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen verstößt,
oder zum anderen er sich auf die Übergangsfrist berufen will, gefordert, der
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, dass entweder kein Verstoß gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen vorliegt bzw. die für den Umbau erforderlichen
Maßnahmen einschließlich der rechtlichen Abklärung allfälliger bau-,
feuerpolizeilicher oder denkmalschutzrechtlicher Fragen bereits in die Wege
geleitet wurden. Eine Regelung durch welche Unterlagen dieser Nachweis zu
führen ist enthält das Tabakgesetz nicht. Aus Sicht des BMGFJ wird aber davon
ausgegangen werden können, dass der Nachweis wohl durch eine Bestätigung
der Bau-, Feuerpolizei- bzw. Denkmalschutzbehörde erbracht werden wird
können, aus der hervorgeht, dass der/die betreffende GastwirtIn um Klärung der
Frage der bau-, feuerpolizeilichen bzw. denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit
des Umbaus bei ihr eingekommen ist. Die Würdigung der vom/von der
GastwirtIn beigebrachten Belege obliegt der Verwaltungsstrafbehörde.
Wird dieser Nachweis (Klärung der bau-/feuerpolizeilichen bzw.
denkmalschutzrechtlichen Fragen; Unzulässigkeit der Raumabtrennung) nicht
erbracht, so ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen (siehe Punkte 12 und
13), und das Lokal ist wegen Fehlens der Ausnahmebedingungen als
Nichtraucherlokal zu führen.
Will der/die GastwirtIn das Rauchen im einzigen Gastraum (zw. 50 und 80m2)
gestatten, so darf er/sie dies, nach erfolgter Raumteilung, in dem dadurch
geschaffenen Extrazimmer ermöglichen (Ausnahme 1). Ist fraglich, ob die
Raumteilung aus bau-, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen
einer solchen Trennung entgegenstehen, so hat er/sie zunächst die Klärung bei
der dafür zuständigen Behörde herbeizuführen.
Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Raumteilung?
Zuständig für die Feststellung, ob eine Raumabtrennung (zwecks Schaffung eines
Raucherzimmers) zulässig ist oder nicht, ist die jeweils örtlich für die Vollziehung
9
der bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen
zuständigen Behörde, das ist
􀃎 hinsichtlich der bau- oder feuerpolizeilichen Beurteilung in erster Instanz
die Gemeinde,
􀃎 hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung das
Bundesdenkmalamt.
Die Voraussetzungen bezüglich dieser Verfahren - ob bzw. in welcher Form für
den Umbau ein Antrag etc. notwendig ist oder welche Unterlagen einzureichen
sind (z.B. Einreichplan, Auswechselplan oder Bauanzeige eines konzessionierten
Planverfassers etc.) - richten sich nach dem Bau-, Feuerpolizei- bzw.
Denkmalschutzrecht. Das ergibt sich nicht aus dem Tabakgesetz sondern sind
hiefür die im jeweiligen Bundesland geltenden bau- bzw. feuerpolizeilichen
Vorschriften bzw. auf Bundesebene das Bundesdenkmalschutzgesetz maßgeblich.
Auskünfte, z. B. wenn der/die WirtIn feststellen möchte, ob eine Raumabtrennung
(zwecks Schaffung eines Raucherzimmers) zulässig ist oder nicht,
welche allf. Voraussetzungen für die Umbaumaßnahmen gelten, ob ein Antrag zu
stellen ist bzw. welche Unterlagen vorzulegen sind, sind ebenfalls bei der
betreffenden o.a. Behörde einzuholen. Das Gesundheitsministerium ist dafür
nicht zuständig und kann diese Auskünfte nicht erteilen!
Siehe dazu auch die Ausführungen betreffend Übergangsfrist unter Punkt 15
(Inkrafttreten).
3. Zeltfeste
Die grundsätzlich auch für Veranstaltungen geltenden
Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes kommen nur dann nicht
zur Anwendung, wenn die Veranstaltungen nicht in Räumen im Sinne des
Tabakgesetzes stattfinden. Unter einem Raum versteht das Tabakgesetz
ortsfeste umschlossene Baulichkeiten. Aufgestellte Zelte erfüllen diese
Anforderungen in der Regel nicht.
4. Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen
Auch die ebenfalls bis zum 12. August 2008 vom Nichtraucherschutz des
Tabakgesetzes ausgenommen gewesenen Veranstaltungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 25 GewO (z. B. Feuerwehrfeste, -bälle, Veranstaltungen von
gemeinnützigen Vereinen etc.) unterliegen nunmehr dem Nichtraucherschutz,
wenn sie in ortsfesten geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden und öffentlich
zugänglich sind. Sie unterliegen den Nichtraucherschutzbestimmungen für
Räume öffentlicher Orte.
In diesem Fall kommt § 13 des Tabakgesetzes, der ganz allgemein den
Nichtraucherschutz an öffentlichen Orten regelt, zum Tragen. Es gilt daher
grundsätzlich Rauchverbot; jedoch können, wenn der Veranstaltungsort über
eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügt, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist (nur zum Zwecke des Rauchens!),
10
wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den übrigen, mit
Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht
umgangen wird.
Siehe dazu auch das Informationsblatt für den Nichtraucherschutz in Räumen
öffentlicher Orte und in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung.
5. Rauchverbot gilt auch bei „Geschlossenen Veranstaltungen“
Das Tabakgesetz nimmt geschlossene Veranstaltungen von den einschlägigen
Bestimmungen des Nichtraucherschutzes nicht aus, sodass die Schutzregelungen
vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition auch in diesen Fällen zur Anwendung
gelangen.
Davon betroffen sind beispielsweise Familien- (Taufen, Hochzeiten, etc.) und
Betriebs- ebenso wie Vereinsfeiern (Weihnachtsfeiern etc.), die in den Räumen
eines Gastgewerbebetriebes oder auch in Räumen öffentlicher Orte (z. B.
Weihnachtsfeier der Belegschaft in einem Amtsgebäude etc.) stattfinden, wobei
auch Veranstaltungen in angemieteten Räumen miterfasst sind.
6. Zutrittsbeschränkungen, z.B. das Erfordernis einer Eintrittskarte,
schränken den Nichtraucherschutz nicht ein
Der Nichtraucherschutz kann auch nicht durch bestimmte Auflagen für den
Zutritt zu einem Gastlokal - wie etwa dem Kauf einer Eintrittskarte oder
Altersbeschränkungen in Diskotheken, Bars, Nachtklubs usw. - eingeschränkt
werden.
Die Nichtraucherschutzbestimmungen gelten daher in vollem Umfang auch wenn
z. B. im Gastronomiebetrieb eine Veranstaltung stattfindet (Produktpräsentationen,
Seminare, Theateraufführungen etc.).
7. Keine Umgehung der Rauchverbote durch Vereinsgründungen möglich
Umgehungsmöglichkeiten im Wege einer Vereinsgründung, wie sie teils in
anderen Ländern praktiziert werden, sind gemäß der geltenden österreichischen
Rechtsordnung (Gewerbeordnung, Vereinsgesetz) ausgeschlossen, weil die
Regelungen in der GewO und des VereinsG solchen Umgehungsversuchen durch
streng gezogenen Grenzen - ab denen der Tätigkeit von Vereinen „Gewerbsmäßigkeit“
unterstellt wird - entgegenstehen.
8. Keine offenen Gastronomiebereiche in öffentlichen Einrichtungen
Siehe dazu auch das Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen mit
bestimmter Zweckbestimmung“
Das Tabakgesetz sieht Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte vor.
Als Ausnahme von diesem Rauchverbot können in öffentlichen Einrichtungen,
soweit es sich nicht um bestimmte für Kinder und Jugendliche gewidmete
Einrichtungen handelt, und sofern eine ausreichende Anzahl von
11
Räumlichkeiten zur Verfügung steht, Räume bezeichnet werden, in denen das
Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch
nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Diese Bestimmungen sind auch von Gastronomieeinrichtungen, die sich an einem
umschlossenen öffentlichen Ort (z.B. in einem Einkaufszentrum) befinden, zu
beachten.
Es gilt daher:
􀃎 Das Rauchen darf in solchen Gastronomieeinrichtung nur gestattet
werden, wenn diese räumlich vom übrigen Bereich der öffentlichen
Einrichtung, für den Rauchverbot gilt, so abgetrennt ist, dass gewährleistet
ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich
dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
􀃎 Innerhalb des – vom übrigen öffentlichen Raum abgeschlossenen -
Gastronomiebereiches sind wiederum die für jene Räume, die der
Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienen, geltenden
Nichtraucherschutzbestimmungen zu beachten (es gilt Rauchverbot mit
den unter Pkt. 2. beschriebenen Ausnahmemöglichkeiten).
Offene Gastronomiebereiche, etwa auf den Hauptlaufwegen (Malls) in
Einkaufszentren, Supermärkten, in Tankstellen, Verkehrseinrichtungen, in den
Gängen von Dienststellen des Bundes und der Länder, in Kinos, Theatern etc.
sind somit unzulässig. Das Aufstellen von Rauchertischen in Räumen öffentlicher
Orte durch LokalbetreiberInnen widerspricht den
Nichtraucherschutzbestimmungen und ist daher nicht gestattet.
9. Weitere gesundheitsrelevante Voraussetzungen für die in der
Gastronomie Tätigen (ArbeitnehmerInnen insbesondere Jugendliche und
werdende Mütter) 1
Das Rauchen darf auch in Räumen, für die wegen der Ausnahmeregelungen das
Rauchverbot nicht gilt (Extrazimmer, kleine Lokale unter 50m², Lokale zwischen
50 und 80m² bei denen eine Raumteilung zwecks Schaffung eines
Raucherzimmers aus den o. a. rechtlichen Gründen nicht möglich ist) vom/von
der GastwirtIn nur gestattet werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind,
und zwar.
Es muss für den Betrieb ein Kollektivvertrag gelten, wonach
􀃎 ein/e nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der
1 Es handelt sich dabei um Maßnahmen der generellen Gesundheitsvorsorge und nicht
arbeitnehmerschutzspezifische Maßnahmen. Siehe dazu den als Download beigeschlossenen Erlass des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an die Arbeitsinspektorate (GZ WA-461-304-0013-III-3-
2008 vom 16.09.2008).
12
jeweils geltenden Fassung, unterliegende/r ArbeitnehmerIn Anspruch auf
Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er/sie sein Arbeitsverhältnis
wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens
kündigt, und
􀃎 die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie
Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu
gewähren ist, und
􀃎 gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen
am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn
festzulegen sind, und
􀃎 im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt
oder das Rauchen vom/von der InhaberIn nicht gestattet wird, die
Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen
zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
Soweit für bestimmte Gastronomiebetriebe kein Kollektivvertrag mit den o. a.
Regelungsinhalten gilt, darf nach dem Tabakgesetz das Rauchen in den
Gasträumen nicht gestattet werden. Demzufolge gilt beispielsweise für
Buschenschänken, soweit für diese kein Kollektivvertrag besteht, Rauchverbot.
Frauen während der Schwangerschaft dürfen in Räumen, in denen sie der
Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Flankierend wurden
mit diesem Arbeitsverbot für werdende Mütter sozialversicherungsrechtliche
Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wurde, dass für den Zeitraum
des Arbeitsverbots Anspruch auf Wochengeld besteht.
Diese Bestimmungen dienen insbesondere dem Gesundheitsschutz der in der
Gastronomie tätigen Personen.
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« Antworten #2 am: April 16, 2010, 21:26:19 »

http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/9/9/8/CH0756/CMS1157723700705/informationsblatt__nichtraucherschutz_in_der_gastronomie__gz_22180_0086-iii_b_6_2008.pdf

Teil 1

Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Hintergrund
Maßnahmen des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden und
Räumen zählen international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen
im Rahmen der Tabakpolitik und sind Gegenstand von Empfehlungen
und rechtsverbindlichen Vorgaben im internationalen Rahmen und in der EU.
Da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und
auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von RaucherInnen ausgesetzt
ist, die giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, sollen
Nichtraucherschutzmaßnahmen vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition schützen.
Sie sollen vor allem im umschlossenen öffentlichen Raum sicherstellen, dass sich
die Menschen dort aufhalten können, ohne solchen Emissionen ausgesetzt zu
sein. Überdies kann der Nichtraucherschutz einen wichtigen Beitrag zum
Rückgang des aktiven Rauchens leisten.
Auch in Österreich gibt es in verschiedenen Gesetzen Bestimmungen zum
Nichtraucherschutz, wie etwa im Rahmen der Arbeit- bzw.
Dienstnehmer/innenschutzgesetze für den jeweiligen privaten oder öffentlichen
Sektor.
Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die
Vollziehung des Tabakgesetzes, das bereits seit 1995 Bestimmungen zum
Schutz vor unfreiwilliger Tabakexposition insbesondere im geschlossenen
öffentlichen Raum sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung (Unterrichts-
Fortbildungs- und Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung)1. Mit der
Tabakgesetznovelle 2004 wurde der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher
Orte ausgebaut. Einige Bereiche, insbesondere die Gastronomie und bestimmte
gemeinnütziger Veranstaltungen, blieben aber ausgenommen.
Im Rahmen der Tabakgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008, wurden die
Bestimmungen betreffend den Nichtraucherschutz neuerlich ausgebaut.
Mit den §§ 13a, 13b, 13c und 14 Abs. 4 und 5 wurde nunmehr u.a. der
Gastronomiebereich in Umsetzung des Übereinkommens der Regierungsparteien
vom Jänner 2007 samt flankierenden Gesundheitsschutzvorschriften für die
ArbeitnehmerInnen bzw. die in der Gastronomie tätigen oder auszubildenden
jungen Menschen in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz mit einbezogen
und sämtliche Verstöße gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen unter
Strafsanktion gestellt. Die Novelle kann samt Materialien durch Anklicken des
nachfolgendem Links auf unserer Homepage abgerufen werden: Tabakrecht
1 Siehe dazu das Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit
bestimmter Zweckwidmung“
2
Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Die Regelungen im Überblick
In den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden
Räumen von Betrieben der Gastronomie inklusive der Beherbergung von Gästen
(z.B. Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels2) gilt
grundsätzlich Rauchverbot.
Von diesem Rauchverbot sind Ausnahmen zulässig, und zwar:
Ausnahme 1 - In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden
Räumen dürfen unter weiteren Voraussetzungen Räume eingerichtet werden, in
denen das Rauchen gestattet werden darf („Extrazimmer“).
Ausnahmen 2 und 3 - In Ein-Gastraum-Lokalen (es steht nur ein Gastraum
für die Gästebewirtung zur Verfügung, die Einrichtung eines „Extrazimmers“ mit
Raucherlaubnis ist nicht möglich) kann der/die Inhaber/in entscheiden, ob das
Rauchen gestattet wird oder nicht, wenn die Grundfläche des Raumes
􀃎 weniger als 50m² misst, oder
􀃎 zwischen 50m² und 80m² misst und bauliche Maßnahmen zur Raumteilung
(Abtrennung eines „Extrazimmers“) z.B. aus baurechtlichen,
feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig
sind.
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmen
Sämtliche dieser Ausnahmen vom Rauchverbot dürfen nur dann genutzt werden,
wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der bestimmte
gesundheitsbezogene Maßnahmen vorsieht einschließlich einer Regelung, wonach
im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder
das Rauchen vom/von der InhaberIn nicht gestattet wird, die Ausbildung oder
Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in
denen nicht geraucht werden darf.
Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch
ausgesetzt sind, nicht arbeiten.
Obliegenheiten und Strafen
Den/die InhaberIn des Lokals treffen Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem
Nichtraucherschutz. Zuwiderhandeln gegen diese Obliegenheiten als auch das
Rauchen in Räumen, in denen Rauchverbot besteht, ist mit Verwaltungsstrafe
bedroht.
Inkrafttreten
Die in dieser Novelle erstmals im Tabakgesetz verankerten Nichtraucherschutzbestimmungen
für den Bereich der Gastronomie treten mit 1. 1. 2009 in Kraft.
Für bestimmte Betriebe ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2010 vorgesehen
(Näheres unter Rubrik „Inkrafttreten“ am Ende des Informationsblattes).
2 Die der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räume von Hotels (Restaurant, Bar etc.)
unterliegen den für die Gastronomie geltenden Nichtraucherschutzvorschriften. Im Übrigen gilt im Hotel der
Nichtraucherschutz iS des § 13 als Raum öffentlicher Ort. Näheres siehe im Informationsblatt
„Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung“
3
Die Regelungen im Detail
Inhalt
1. Nichtrauchen ist künftig auch in der Gastronomie die Norm!
2. Rauchen ist auch in der Gastronomie künftig die Ausnahme!
• Ausnahme 1 – Extrazimmer
Was ist ein Hauptraum
Schutz vor Eindringen des Tabakrauchs in die Nichtraucherbereiche
• Ausnahme 2 - Kleine Lokale mit nur 1 Gastraum
• Ausnahme 3 - Ein-Gastraum-Lokale zwischen 50 und 80m² + Unzulässigkeit einer
Raumabtrennung
- Nachweis für die Unzulässigkeit einer Raumabtrennung
- zuständige Verwaltungsbehörde, zuständige Verwaltungsstrafbehörde
3. Zeltfeste
4. Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen
5. Rauchverbot gilt auch bei „Geschlossenen Veranstaltungen“
6. Zutrittsbeschränkungen, z.B. Erfordernis einer Eintrittskarte, schränken den
Nichtraucherschutz nicht ein
7. Keine Umgehung der Rauchverbote durch Vereinsgründungen möglich
8. Keine offenen Gastronomiebereiche in öffentlichen Einrichtungen
9. Weitere gesundheitsrelevante Voraussetzungen
• Kollektivvertrag mit gesundheitsrelevanten Regelungen, Schutz jugendlicher
Beschäftigter
• Schutz werdender Mütter
10. Kennzeichnungspflicht
11. Obliegenheiten des/der LokalinhaberIn betreffend den Nichtraucherschutz
12. Sanktionen bei Verstoß gegen den Nichtraucherschutz
13. Zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz
14. Kontrolle der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen
15. Inkrafttreten und Übergangsrecht
• Rechtzeitiges in die Wege Leiten der Baumaßnahmen
4
1. Nichtrauchen ist künftig auch in der Gastronomie die Norm!
War schon bisher ein weit reichendes Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte
und Rauchverbote für Räume mit bestimmter Zweckwidmung3 gesetzlich
vorgesehen, so wurde dieses nunmehr mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 auf die
Gastronomie erstreckt. Es gilt daher ab 1. Jänner 2009 auch in der Gastronomie
grundsätzlich Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken
dienenden Gasträumen.
Nur unter restriktiv geregelten Voraussetzungen darf ab diesem Zeitpunkt
ausnahmsweise das Rauchen, und nur in den der Verabreichung von Speisen
oder Getränken hiefür bestimmten Gasträumen, gestattet werden (siehe Punkt
2).
Dem Nichtraucherschutz unterliegende Gastronomiebetriebe
Die im Tabakgesetz verankerten Nichtraucherschutzbestimmungen (§§ 13a ff
leg.cit.) gelten, sofern nicht für den betreffenden Betrieb die Übergangsbestimmung
zum Tragen kommt (siehe Punkt 15), ab dem 1. Jänner 2009 für die
InhaberInnen folgender Betriebe:
1. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Gewerbeberechtigung gemäß
§ 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung (GewO) – Dazu zählen alle
Betriebe, die der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank
von Getränken dienen und für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich
ist, beispielsweise auch Werks- oder Betriebskantinen in Unternehmen,
wenn diese über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen
2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur
Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 oder
4 GewO – Dazu zählen alle Betriebe zur Beherbergung von Gästen, für
die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, sowie Schutzhütten und
Privatzimmervermietungen4
3. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie § 2 Abs. 9 GewO – Dazu
zählen Würstelstände, Stehbuffets, Imbisse, Pizza- und Dönerstände u.
ä., Heurige und Buschenschänken
Hinsichtlich der ebenfalls bis zum Inkrafttreten der Tabakgesetz-Novelle 2008
am 12. August 2008 vom Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes ausgenommen
gewesenen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO siehe Punkt
4.
Eine Verpflichtung, das Rauchen in seinem/ihrem Betrieb zu gestatten,
besteht für den/die GastwirtIn nicht!
3 Siehe dazu im Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen
mit bestimmter Zweckbestimmung“
4 Für die der Nächtigung dienenden Gästezimmer und alle den Gästen sonstigen zugänglichen Räumlichkeiten
gilt der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 des Tabakgesetzes). Näheres siehe das
Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter
Zweckwidmung“
5
2. Rauchen ist auch in der Gastronomie künftig die Ausnahme!
Nur in den vom Tabakgesetz explizit vorgesehenen Ausnahmefällen und unter
den betreffenden Voraussetzungen überlässt es das Gesetz dem/der InhaberIn
des Gastlokals, ob er/sie das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
Es bleibt grundsätzlich jedem/jeder GastwirtIn unbenommen, seinen/ihren
Betrieb, unabhängig von der Größe der Gasträume, im Interesse des
Gesundheitsschutzes, als Nichtraucherbetrieb zu führen. Aus
gesundheitspolitischer Sicht und unter dem Blickwinkel des Arbeitnehmer/innenschutzes
ist eine solche Entscheidung jedenfalls zu begrüßen.
Das Tabakgesetz sieht nachfolgende drei mögliche Ausnahmen5 vom
Rauchverbot vor (wobei alle Ausnahmen an die weitere Voraussetzung geknüpft
sind, dass für den Betrieb ein Kollektivvertrag mit bestimmten
Gesundheitsschutzstandards gilt; siehe dazu Punkt 9).
Ausnahme 1 – „Extrazimmer“
Der/die InhaberIn kann (muss aber nicht!) das Rauchen in einem abgetrennten
„Extrazimmer“ gestatten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
D. h. das Rauchen darf nur dann gestattet werden, wenn
􀃎 mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen dienende/gewidmete
Räumlichkeiten vorhanden sind und somit überhaupt die Möglichkeit
besteht, ein „Extrazimmer“ für rauchende Gäste vorzusehen,
􀃎 der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich (= der Gastraum
bzw. die Gasträume, in denen Rauchverbot gilt) mindestens 50 % des
insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum
Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnimmt,
􀃎 es sich beim Nichtraucherraum überdies um den Hauptraum des für die
Konsumation der Gäste vorgesehenen Bereichs im Betrieb handelt, und
􀃎 der Tabakrauch aus dem „Extrazimmer“, in dem geraucht werden darf,
nicht in die übrigen, mit Rauchverbot belegten Räume dringt.
Voraussetzung „Hauptraum“
Die Beurteilung, welcher Raum der Hauptraum des für die Konsumation der
Gäste vorgesehen Bereichs im Betrieb ist, obliegt dem/der InhaberIn. Diese/r hat
immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit
einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die
Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in
seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“
5 Für die sonstigen, den Gästen zugänglichen Räumlichkeiten (Vorräume, Gänge, Stiegen, Toiletten etc.)der
Gastronomiebetriebe gilt der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 des Tabakgesetzes).
Näheres siehe das Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit
bestimmter Zweckwidmung“
6
eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls der
Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.
Ein etwa nur in der Ballsaison genutzter Festsaal, welcher ansonsten großteils
ungenutzt bleibt, wird daher infolge der lediglich zeitweiligen Nutzung -
ungeachtet der Raumgröße - nicht als Hauptraum fungieren können.
Voraussetzung „Schutz vor dem Eindringen des Tabakrauchs in die
Nichtraucherbereiche“
Das Tabakgesetz verlangt, wenn der/die InhaberIn den Gästen das Rauchen
gestatten möchte, dass dafür ein eigener Raum zur Verfügung gestellt wird,
wobei gewährleistet sein muss, dass daraus der Rauch nicht in die übrigen, mit
Rauchverbot belegten Bereiche dringt. Der Raucherraum
muss daher von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (Mauer, Glas etc.)
umschlossen und nach oben hin von einer Decke abgeschlossen sein, sodass
durch Wände und Decke kein Rauch hinausdringt.
Daher muss das Extrazimmer, wenn darin das Rauchen gestattet werden soll,
auch mit einer Tür verschlossen sein, so dass aus diesem Raum der Rauch,
außer beim Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen mit
Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringen kann.
Ausnahme 2 - Kleine Lokale mit nur 1 Gastraum
Bei Lokalen mit nur einem einzigen Gastraum, in dem Speisen oder Getränke
verabreicht werden, kann im Fall, dass die Grundfläche des Gastraumes
weniger als 50m² misst, der/die InhaberIn frei entscheiden, ob das Lokal als
Nichtraucher- oder als Raucherlokal geführt wird. Das Lokal muss aber
entsprechend gekennzeichnet werden (siehe Punkt 10).
Als Ein-Gastraum-Betriebe gelten solche Betriebe, bei denen der Gastraum keine
dem Gesetz entsprechende Abtrennung zwischen Raucher- und
Nichtraucherbereich aufweist.
Gespeichert



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