http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/9/9/8/CH0756/CMS1157723700705/informationsblatt__nichtraucherschutz_in_der_gastronomie__gz_22180_0086-iii_b_6_2008.pdfTeil 1
Nichtraucherschutz in der GastronomieHintergrund
Maßnahmen des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden und
Räumen zählen international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen
im Rahmen der Tabakpolitik und sind Gegenstand von Empfehlungen
und rechtsverbindlichen Vorgaben im internationalen Rahmen und in der EU.
Da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und
auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von RaucherInnen ausgesetzt
ist, die giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, sollen
Nichtraucherschutzmaßnahmen vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition schützen.
Sie sollen vor allem im umschlossenen öffentlichen Raum sicherstellen, dass sich
die Menschen dort aufhalten können, ohne solchen Emissionen ausgesetzt zu
sein. Überdies kann der Nichtraucherschutz einen wichtigen Beitrag zum
Rückgang des aktiven Rauchens leisten.
Auch in Österreich gibt es in verschiedenen Gesetzen Bestimmungen zum
Nichtraucherschutz, wie etwa im Rahmen der Arbeit- bzw.
Dienstnehmer/innenschutzgesetze für den jeweiligen privaten oder öffentlichen
Sektor.
Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die
Vollziehung des Tabakgesetzes, das bereits seit 1995 Bestimmungen zum
Schutz vor unfreiwilliger Tabakexposition insbesondere im geschlossenen
öffentlichen Raum sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung (Unterrichts-
Fortbildungs- und Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung)1. Mit der
Tabakgesetznovelle 2004 wurde der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher
Orte ausgebaut. Einige Bereiche, insbesondere die Gastronomie und bestimmte
gemeinnütziger Veranstaltungen, blieben aber ausgenommen.
Im Rahmen der Tabakgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008, wurden die
Bestimmungen betreffend den Nichtraucherschutz neuerlich ausgebaut.
Mit den §§ 13a, 13b, 13c und 14 Abs. 4 und 5 wurde nunmehr u.a. der
Gastronomiebereich in Umsetzung des Übereinkommens der Regierungsparteien
vom Jänner 2007 samt flankierenden Gesundheitsschutzvorschriften für die
ArbeitnehmerInnen bzw. die in der Gastronomie tätigen oder auszubildenden
jungen Menschen in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz mit einbezogen
und sämtliche Verstöße gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen unter
Strafsanktion gestellt. Die Novelle kann samt Materialien durch Anklicken des
nachfolgendem Links auf unserer Homepage abgerufen werden: Tabakrecht
1 Siehe dazu das Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit
bestimmter Zweckwidmung“
2
Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Die Regelungen im Überblick
In den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden
Räumen von Betrieben der Gastronomie inklusive der Beherbergung von Gästen
(z.B. Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels2) gilt
grundsätzlich Rauchverbot.
Von diesem Rauchverbot sind Ausnahmen zulässig, und zwar:
Ausnahme 1 - In Betrieben mit mehreren der Bewirtung der Gäste dienenden
Räumen dürfen unter weiteren Voraussetzungen Räume eingerichtet werden, in
denen das Rauchen gestattet werden darf („Extrazimmer“).
Ausnahmen 2 und 3 - In Ein-Gastraum-Lokalen (es steht nur ein Gastraum
für die Gästebewirtung zur Verfügung, die Einrichtung eines „Extrazimmers“ mit
Raucherlaubnis ist nicht möglich) kann der/die Inhaber/in entscheiden, ob das
Rauchen gestattet wird oder nicht, wenn die Grundfläche des Raumes
weniger als 50m² misst, oder
zwischen 50m² und 80m² misst und bauliche Maßnahmen zur Raumteilung
(Abtrennung eines „Extrazimmers“) z.B. aus baurechtlichen,
feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig
sind.
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmen
Sämtliche dieser Ausnahmen vom Rauchverbot dürfen nur dann genutzt werden,
wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der bestimmte
gesundheitsbezogene Maßnahmen vorsieht einschließlich einer Regelung, wonach
im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder
das Rauchen vom/von der InhaberIn nicht gestattet wird, die Ausbildung oder
Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in
denen nicht geraucht werden darf.
Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch
ausgesetzt sind, nicht arbeiten.
Obliegenheiten und Strafen
Den/die InhaberIn des Lokals treffen Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem
Nichtraucherschutz. Zuwiderhandeln gegen diese Obliegenheiten als auch das
Rauchen in Räumen, in denen Rauchverbot besteht, ist mit Verwaltungsstrafe
bedroht.
Inkrafttreten
Die in dieser Novelle erstmals im Tabakgesetz verankerten Nichtraucherschutzbestimmungen
für den Bereich der Gastronomie treten mit 1. 1. 2009 in Kraft.
Für bestimmte Betriebe ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2010 vorgesehen
(Näheres unter Rubrik „Inkrafttreten“ am Ende des Informationsblattes).
2 Die der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räume von Hotels (Restaurant, Bar etc.)
unterliegen den für die Gastronomie geltenden Nichtraucherschutzvorschriften. Im Übrigen gilt im Hotel der
Nichtraucherschutz iS des § 13 als Raum öffentlicher Ort. Näheres siehe im Informationsblatt
„Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung“
3
Die Regelungen im Detail
Inhalt
1. Nichtrauchen ist künftig auch in der Gastronomie die Norm!
2. Rauchen ist auch in der Gastronomie künftig die Ausnahme!
• Ausnahme 1 – Extrazimmer
Was ist ein Hauptraum
Schutz vor Eindringen des Tabakrauchs in die Nichtraucherbereiche
• Ausnahme 2 - Kleine Lokale mit nur 1 Gastraum
• Ausnahme 3 - Ein-Gastraum-Lokale zwischen 50 und 80m² + Unzulässigkeit einer
Raumabtrennung
- Nachweis für die Unzulässigkeit einer Raumabtrennung
- zuständige Verwaltungsbehörde, zuständige Verwaltungsstrafbehörde
3. Zeltfeste
4. Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen
5. Rauchverbot gilt auch bei „Geschlossenen Veranstaltungen“
6. Zutrittsbeschränkungen, z.B. Erfordernis einer Eintrittskarte, schränken den
Nichtraucherschutz nicht ein
7. Keine Umgehung der Rauchverbote durch Vereinsgründungen möglich
8. Keine offenen Gastronomiebereiche in öffentlichen Einrichtungen
9. Weitere gesundheitsrelevante Voraussetzungen
• Kollektivvertrag mit gesundheitsrelevanten Regelungen, Schutz jugendlicher
Beschäftigter
• Schutz werdender Mütter
10. Kennzeichnungspflicht
11. Obliegenheiten des/der LokalinhaberIn betreffend den Nichtraucherschutz
12. Sanktionen bei Verstoß gegen den Nichtraucherschutz
13. Zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz
14. Kontrolle der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen
15. Inkrafttreten und Übergangsrecht
• Rechtzeitiges in die Wege Leiten der Baumaßnahmen
4
1. Nichtrauchen ist künftig auch in der Gastronomie die Norm!
War schon bisher ein weit reichendes Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte
und Rauchverbote für Räume mit bestimmter Zweckwidmung3 gesetzlich
vorgesehen, so wurde dieses nunmehr mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 auf die
Gastronomie erstreckt. Es gilt daher ab 1. Jänner 2009 auch in der Gastronomie
grundsätzlich Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken
dienenden Gasträumen.
Nur unter restriktiv geregelten Voraussetzungen darf ab diesem Zeitpunkt
ausnahmsweise das Rauchen, und nur in den der Verabreichung von Speisen
oder Getränken hiefür bestimmten Gasträumen, gestattet werden (siehe Punkt
2).
Dem Nichtraucherschutz unterliegende Gastronomiebetriebe
Die im Tabakgesetz verankerten Nichtraucherschutzbestimmungen (§§ 13a ff
leg.cit.) gelten, sofern nicht für den betreffenden Betrieb die Übergangsbestimmung
zum Tragen kommt (siehe Punkt 15), ab dem 1. Jänner 2009 für die
InhaberInnen folgender Betriebe:
1. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Gewerbeberechtigung gemäß
§ 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung (GewO) – Dazu zählen alle
Betriebe, die der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank
von Getränken dienen und für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich
ist, beispielsweise auch Werks- oder Betriebskantinen in Unternehmen,
wenn diese über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen
2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur
Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 oder
4 GewO – Dazu zählen alle Betriebe zur Beherbergung von Gästen, für
die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, sowie Schutzhütten und
Privatzimmervermietungen4
3. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie § 2 Abs. 9 GewO – Dazu
zählen Würstelstände, Stehbuffets, Imbisse, Pizza- und Dönerstände u.
ä., Heurige und Buschenschänken
Hinsichtlich der ebenfalls bis zum Inkrafttreten der Tabakgesetz-Novelle 2008
am 12. August 2008 vom Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes ausgenommen
gewesenen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO siehe Punkt
4.
Eine Verpflichtung, das Rauchen in seinem/ihrem Betrieb zu gestatten,
besteht für den/die GastwirtIn nicht!
3 Siehe dazu im Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen
mit bestimmter Zweckbestimmung“
4 Für die der Nächtigung dienenden Gästezimmer und alle den Gästen sonstigen zugänglichen Räumlichkeiten
gilt der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 des Tabakgesetzes). Näheres siehe das
Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter
Zweckwidmung“
5
2. Rauchen ist auch in der Gastronomie künftig die Ausnahme!
Nur in den vom Tabakgesetz explizit vorgesehenen Ausnahmefällen und unter
den betreffenden Voraussetzungen überlässt es das Gesetz dem/der InhaberIn
des Gastlokals, ob er/sie das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.
Es bleibt grundsätzlich jedem/jeder GastwirtIn unbenommen, seinen/ihren
Betrieb, unabhängig von der Größe der Gasträume, im Interesse des
Gesundheitsschutzes, als Nichtraucherbetrieb zu führen. Aus
gesundheitspolitischer Sicht und unter dem Blickwinkel des Arbeitnehmer/innenschutzes
ist eine solche Entscheidung jedenfalls zu begrüßen.
Das Tabakgesetz sieht nachfolgende drei mögliche Ausnahmen5 vom
Rauchverbot vor (wobei alle Ausnahmen an die weitere Voraussetzung geknüpft
sind, dass für den Betrieb ein Kollektivvertrag mit bestimmten
Gesundheitsschutzstandards gilt; siehe dazu Punkt 9).
Ausnahme 1 – „Extrazimmer“
Der/die InhaberIn kann (muss aber nicht!) das Rauchen in einem abgetrennten
„Extrazimmer“ gestatten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
D. h. das Rauchen darf nur dann gestattet werden, wenn
mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen dienende/gewidmete
Räumlichkeiten vorhanden sind und somit überhaupt die Möglichkeit
besteht, ein „Extrazimmer“ für rauchende Gäste vorzusehen,
der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich (= der Gastraum
bzw. die Gasträume, in denen Rauchverbot gilt) mindestens 50 % des
insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum
Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnimmt,
es sich beim Nichtraucherraum überdies um den Hauptraum des für die
Konsumation der Gäste vorgesehenen Bereichs im Betrieb handelt, und
der Tabakrauch aus dem „Extrazimmer“, in dem geraucht werden darf,
nicht in die übrigen, mit Rauchverbot belegten Räume dringt.
Voraussetzung „Hauptraum“
Die Beurteilung, welcher Raum der Hauptraum des für die Konsumation der
Gäste vorgesehen Bereichs im Betrieb ist, obliegt dem/der InhaberIn. Diese/r hat
immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit
einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die
Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in
seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“
5 Für die sonstigen, den Gästen zugänglichen Räumlichkeiten (Vorräume, Gänge, Stiegen, Toiletten etc.)der
Gastronomiebetriebe gilt der Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 des Tabakgesetzes).
Näheres siehe das Informationsblatt „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit
bestimmter Zweckwidmung“
6
eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls der
Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.
Ein etwa nur in der Ballsaison genutzter Festsaal, welcher ansonsten großteils
ungenutzt bleibt, wird daher infolge der lediglich zeitweiligen Nutzung -
ungeachtet der Raumgröße - nicht als Hauptraum fungieren können.
Voraussetzung „Schutz vor dem Eindringen des Tabakrauchs in die
Nichtraucherbereiche“
Das Tabakgesetz verlangt, wenn der/die InhaberIn den Gästen das Rauchen
gestatten möchte, dass dafür ein eigener Raum zur Verfügung gestellt wird,
wobei gewährleistet sein muss, dass daraus der Rauch nicht in die übrigen, mit
Rauchverbot belegten Bereiche dringt. Der Raucherraum
muss daher von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (Mauer, Glas etc.)
umschlossen und nach oben hin von einer Decke abgeschlossen sein, sodass
durch Wände und Decke kein Rauch hinausdringt.
Daher muss das Extrazimmer, wenn darin das Rauchen gestattet werden soll,
auch mit einer Tür verschlossen sein, so dass aus diesem Raum der Rauch,
außer beim Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen mit
Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringen kann.
Ausnahme 2 - Kleine Lokale mit nur 1 Gastraum
Bei Lokalen mit nur einem einzigen Gastraum, in dem Speisen oder Getränke
verabreicht werden, kann im Fall, dass die Grundfläche des Gastraumes
weniger als 50m² misst, der/die InhaberIn frei entscheiden, ob das Lokal als
Nichtraucher- oder als Raucherlokal geführt wird. Das Lokal muss aber
entsprechend gekennzeichnet werden (siehe Punkt 10).
Als Ein-Gastraum-Betriebe gelten solche Betriebe, bei denen der Gastraum keine
dem Gesetz entsprechende Abtrennung zwischen Raucher- und
Nichtraucherbereich aufweist.