Wogegen wird sonst noch verstoßen, kann angezeigt werden?Datum: Fri, 25 Jun 2010 13:47:56 +0200
Von:
An: "BMfG " <
alois.stoeger@bmg.gv.at>
Betreff: Ihr Gespräch mit Gastro-Chef-Hinterleitner
Sehr geehrter Herr BM Stöger!
Von den üblichen Verdrehungen bzw. Ergüssen des Herrn H. z.B. "erfüllen 2/3 der Mehrraumbetriebe das Gesetz" oder "Thekenbereiche dürfen als Raucherbereiche deklariert werden" abgesehen, hat Herr H. schon mehrfach geäußert "Wir wünschen uns ein Miteinander von Rauchern und NR..."
Offenbar ist er sich sich nicht darüber im Klaren, dass es einen strafbaren Tatbestand erfüllen würde, wenn er (oder sonst jemand) dies herbeiführen würde.
Nachdem es nämlich amtsbekannt ist, dass Tabakrauch für Passivraucher schwerst gesundheitsgefährdend ist, würden die §§ 89, 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 StGB zum Tragen kommen, wonach: "Wer - wenn auch nur fahrlässig - eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen zu bestrafen ist."
Nun zu Ihren Aussagen: "Ich akzeptiere, dass in abgeschlossenen Räumen..., ich akzeptiere aber nicht, dass Kinder und Jugendliche dort sind."
Heißt das, dass nunmehr Kinder und Jugendliche keinen Zutritt mehr haben in Raucherlokale bzw. Räume?
Und "Dieses novellierte Tabakgesetz ist exekutierbar - wenn man es exekutieren will."
Das Problem ist nur - die zuständigen Behörden wollen nicht.
Sie sagen es wäre kein Personal dafür vorhanden, sie wollen aber auch keine Kontrollorgane aufnehmen und damit ist es gelaufen.
Ein Staat führt seine eigenen Gesetze ad absurdum.
Mit höflichen Grüßen K.L., Linz